Sektgläser

[Amtlicher Beitrag] Anzeigepflicht für Veranstaltungen

Am 01.01.2026 trat ein neues Landesgaststättengesetz (LGastG) in Kraft.

Die bisherige Gestattung/Ausschankgenehmigung für Veranstaltungen mit Alkoholausschank und Speisenangebot zum Verzehr vor Ort wurde abgelöst durch eine

Anzeigepflicht für ein vorübergehendes Gastgewerbe.

Die Veranstaltung muss spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich im Rathaus/Bürgerbüro angezeigt werden. Das Formular dazu finden Sie hier:

Anzeige vorübergehendes Gastgewerbe Formular.pdf

Das Formular kann entweder persönlich abgegeben oder per E-Mail an uns gesandt werden (meldeamt@lenzkirch.de). Die neue Gebühr beträgt nach unserer Verwaltungsgebührensatzung € 17,- und ist vor Ort in bar oder per ec-Karte zu zahlen.

Für wen gilt die Anzeigepflicht?

  • Privatpersonen und Veranstalter, die bei Veranstaltungen Getränke oder Speisen zum Verzehr vor Ort anbieten – Neu: auch wenn lediglich alkoholfreie Getränke angeboten werden
  • Vereine unterliegen der Anzeigepflicht wie bisher nur, wenn sie alkoholische Getränke ausschenken (s. LGastG §1 Abs. 3) !

Voraussetzungen:

  • Die Veranstaltung muss zeitlich begrenzt sein.
  • Es muss ein „besonderer Anlass” vorliegen.

Hier finden Sie noch das Gesetz sowie alle Informationen dazu.

 

 

[shariff]