Rauchverbot in den Wäldern
Ab 1. März bis einschließlich Oktober gilt in den Wäldern Baden-Württembergs Rauchverbot.
Für einen ungestörten und entspannenden Waldgenuss ist es wichtig, sich umsichtig zu verhalten und Rücksicht zu nehmen. Müll gehört grundsätzlich nicht in den Wald und das Rauchen ist ab 1. März auch in den Wäldern Baden-Württembergs verboten“, sagte Peter Hauk, Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz.
Waldbesucher unterschätzen die Gefahr, die im Frühjahr von trockenen Blättern und Ästen – auch bei vermeintlich feuchtem Wetter – ausgeht. Schon eine achtlos weggeworfene Zigarette reicht aus, um einen Wald in Brand zu setzen. Brände im Wald fordern die Feuerwehr besonders heraus, da sich die Situation durch Topographie und Windentwicklung schnell verändert. Die Folgen können dramatisch sein.
Deshalb gilt grundsätzlich für alle Waldbesucherinnen und Waldbesucher in ganz Baden-Württemberg ab Anfang März ein generelles Rauchverbot in den Wäldern, so der Forstminister und betonte: „sich an das Rauchverbot zu halten, ist angewandter Waldschutz. Wer sich nicht an das Rauchverbot hält und dadurch einen Brand auslöst, muss mit sehr hohen Schadenersatzforderungen rechnen.“
Regeln für Waldbesucher auf einem Blick:
- Vom 1. März bis 31. Oktober gilt im Wald ein grundsätzliches Rauchverbot.
- Feuer machen ist ganzjährig nur an den offiziellen, fest eingerichteten Feuerstellen auf den Grillplätzen erlaubt. Je nach örtlicher Situation können die Ortspolizeibehörden sowie die jeweiligen Forstbehörden weitere Maßnahmen anordnen und insbesondere das Grillen im Wald vollständig verbieten. Diese Sperrungen sind unbedingt zu beachten.
- Nicht gestattet ist das Grillen im Wald auf mitgebrachten Grillgeräten.
- Offenes Feuer außerhalb des Waldes muss grundsätzlich mindestens 100 Meter vom Waldrand entfernt sein.
- Auch an den erlaubten Stellen muss das Feuer immer beaufsichtigt und vor dem Verlassen unbedingt vollständig gelöscht werden.
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