Amtliche Meldung

Geflügelpest – Verlängerung der Aufstallungspflicht

Allgemeinverfügung zur Verlängerung der Aufstallungspflicht bis 15.04.2023

Auf dem Gebiet des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald und in angrenzenden Regionen sind mehrere Vögel infolge der Geflügelpest verendet.

Das Risiko eines Eintrags des Virus in Bestände mit Nutzgeflügel wird weiterhin als hoch angesehen. Deshalb werden die Allgemeinverfügung vom 27.02.2023 sowie die Allgemeinverfügung vom 10.03.2023 zum Schutz vor der Aviären Influenza (Geflügelpest) über den 31.03.2023 hinaus bis zum Ablauf des 15.04.2023 verlängert. Im Übrigen bleiben die Allgemeinverfügung vom 27.02.2023 sowie die Allgemeinverfügung vom 10.03.2023 unverändert.

Geflügel darf nur in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss, gehalten werden.

Dies gilt sowohl für private als auch gewerbliche Haltungen. Zum Geflügel zählen unter anderem auch Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasanen, Wachteln, Enten, Gänse, Strauße, Emus und Nandus.

 

INFOBOX

Was ist beim Fund eines toten Vogels zu tun?

Tote Wasservögel, Möwen, Rabenvögel, Reiher und Greifvögel können bei der Veterinärbehörde des Landkreises unter der Telefonnummer 0761 2187-3928 oder den Gemeinden gemeldet werden. Außerhalb der regulären Dienstzeiten kann dies auch per E-Mail an vetamt@lkbh.de erfolgen. Totfunde von anderen Vogelarten sind nur beim Auftreten von gehäuften Todesfällen (mehr als 5 Tiere) zu melden.

 

Was müssen Geflügelhalter machen?

Kommt es im Bestand zu vermehrten plötzlichen Todesfällen oder Krankheitsanzeichen wie Abgeschlagenheit, Fressunlust oder starkem Durst, ist unbedingt ein Tierarzt zur weiteren Abklärung hinzuzuziehen. Die Geflügelpest ist eine anzeige- und bekämpfungspflichtige Tierseuche. Daher ist bereits im Verdachtsfall das Veterinäramt zu informieren. Unabhängig von den verpflichtend einzuhaltenden Regelungen der Allgemeinverfügung hat jeder Geflügelhalter dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere nur dort gefüttert werden, wo Wildvögel keinen Zugang haben. Zudem müssen Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden. Jede Geflügelhaltung ist ab dem ersten Tier beim Veterinäramt anzumelden. Den Tierhalterantrag finden Sie auch auf der Homepage des Landratsamtes.

 

Können sich auch Menschen infizieren?

Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine Infektion des Geflügels mit hochpathogenen, stark krankmachenden, vogelspezifischen Influenza-Viren. Insbesondere über Wildvögel kann das Virus über weite Strecken verschleppt und unter anderem über den Kot infizierter Vögel in Hausgeflügelbestände eingetragen werden. Das Robert-Koch-Institut schätzt das Risiko einer Virusübertragung auf den Menschen derzeit als gering ein. Grundsätzlich ist beim Umgang mit toten Vögeln auf entsprechende Hygiene zu achten. Verendete Tiere sollten nur mit Handschuhen angefasst, die Hände danach gewaschen und desinfiziert werden. Der Verzehr von Geflügelfleisch stellt kein Infektionsrisiko dar.

 

Weitere Informationen:

Informationen zum aktuellen Geflügelpest-Geschehen finden sich auf der Homepage des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz.

 

Die Allgemeinverfügung ist auf der Homepage des Landratsamtes unter www.lkbh.de/bekanntmachungen veröffentlicht.

 

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